Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 27. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in Gegenwart des Richters des Bezirksgerichts Dr. Boller als Schriftführer im Disziplinarverfahren gegen die Richterin des Bezirksgerichts Dr. S***** F***** über die wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe erhobene Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** vom 27. Juni 2011, GZ Ds 14/09 48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators Erster Generalanwalt Dr. Plöchl, der Beschuldigten und deren Verteidiger Dr. Robert Schaar und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs iR Dr. Schalich zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 137 Abs 2 Satz 1 (idF vor der Dienstrechts Novelle 2011, BGBl I 2011/140) iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG der Bund.
Gründe:
Dr. S***** F***** wurde einer Pflichtverletzung nach § 57 Abs 1 Satz 2 RStDG schuldig erkannt, weil sie
1. im Verfahren AZ 3 C ***** des Bezirksgerichts *****
a. die gegen den Beschluss vom 29. Juli 2005 von der Klägerin und dem Beklagten erhobenen Rekurse, obwohl die Voraussetzungen bereits am 19. September 2005 vorlagen, erst am 30. Jänner 2006 dem Landesgericht ***** vorlegte;
b. über die Anträge des Beklagten vom 3. August 2005 und vom 29. Mai 2006 auf Überprüfung der der Klägerin gewährten Verfahrenshilfe erst mit Beschluss vom 22. November 2006 entschied;
c. über den in der Verhandlung vom 1. Dezember 2006 gestellten Antrag der Klägerin auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zur Aufklärung des von ihr behaupteten krankheitsbedingten Mehraufwands erst mit Beschluss vom 23. Jänner 2009 entschied;
2. im Verfahren AZ 3 C 8***** des Bezirksgerichts ***** nach Schluss der Verhandlung vom 10. November 2005 den Beschluss gemäß §§ 81 ff EheG erst am 10. November 2006 ausfertigte.
Das Vorliegen eines Dienstvergehens wurde verneint und nach § 101 Abs 1 Satz 2 RStDG (idF vor BGBl I 2011/140; fortan: aF; zum Übergangsrecht s § 166 RStDG idgF) gemäß § 103 Abs 1 lit b RStDG aF die Ordnungsstrafe der Verwarnung verhängt.
Soweit die Beschuldigte bloß das Fehlen eines „formellen“ Freispruchs zu bestimmten, vom Erstgericht in den Gründen verneinten Pflichtverletzungen reklamiert, fehlt die Beschwer. Nur ein insoweit nicht erfolgter Schuldspruch, also die rechtliche Annahme einer Pflichtverletzung, ist Gegenstand der Schuldberufung.
Nach den in der Berufung im zeitlichen Ablauf als richtig zugestandenen Feststellungen des Erstgerichts hat die Beschuldigte zu AZ 3 C ***** des Bezirksgerichts ***** die von den Parteien gegen den Beschluss vom 29. Juli 2005 (ON 18) erhobenen Rekurse erst am 30. Jänner 2006 (ON 33) dem Rechtsmittelgericht vorgelegt. Die Voraussetzungen hiefür lagen bereits am 19. September 2005 vor. Die erst am 13. Dezember 2005 von der Beschuldigten verfügte Rechtsmittelvorlage wurde erst am 30. Jänner 2006 durchgeführt.
Die Anträge des Beklagten vom 3. August 2005 (ON 19) und 29. Mai 2006 (ON 43) auf Überprüfung der der Klägerin gewährten Verfahrenshilfe hat die Beschuldigte erst mit Beschluss vom 22. November 2006 (ON 67) erledigt.
Über den in der Verhandlung am 1. Dezember 2006 (ON 71) gestellten Antrag der Klägerin auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Aufklärung ihres angeblich krankheitsbedingten Mehraufwands hat die Beschuldigte erst mit Beschluss vom 23. Jänner 2009 (ON 100) entschieden.
Zu AZ 3 C 8***** des Bezirksgerichts ***** hat die Beschuldigte nach Schluss der Verhandlung am 10. November 2005 (ON 35) den Beschluss nach §§ 81 ff EheG erst am 10. November 2006 ausgefertigt.
Diese Verfahrens und Entscheidungs verzögerungen wurden nach Annahme des Erstgerichts von der Beschuldigten maßgeblich mitverschuldet. Umstände, welche die wiederholten Verzögerungen entschuldigen oder rechtfertigen könnten, habe die Beschuldigte nicht dargetan.
Die Berufung der Beschuldigten wegen Schuld und Strafe ist nicht berechtigt.
1. Die Erklärungsversuche der Beschuldigten zum Vorwurf der verspäteten Rekursvorlage (GZ 3 C ***** 30) sind durch die Aktenlage nicht gedeckt. Das Protokoll über die Verhandlung am 12. September 2005 war am 22. September 2005 übertragen. Für die Annahme, dass der Akt folgend wie die Beschuldigte mutmaßt etwa im Zusammenhang mit Ablehnungsanträgen angefordert worden wäre, finden sich keine Hinweise. Die Verfügung der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht ist ein denkbar einfacher Vorgang, der keinerlei Aufwand erfordert, weshalb die monatelange Verzögerung nicht zu rechtfertigen ist. War schon diese Verfügung unvertretbar spät erfolgt, dann war es umso mehr Aufgabe der Beschuldigten, auch auf deren rasche Durchführung zu dringen und diese zu überwachen, was ebenfalls nicht geschehen ist. Die vom Erstgericht insoweit angenommene Pflichtverletzung liegt vor.
2. Die Beschuldigte erkennt offenbar selbst, dass in den Anträgen des Beklagten vom 3. August 2005 (ON 19) und vom 29. Mai 2006 (ON 43) die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, die der Klägerin gewährte Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 1 ZPO für erloschen zu erklären, insbesondere eine nachträgliche Änderung in deren Vermögensverhältnissen, oder der Klägerin die Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO zu entziehen, nicht behauptet und dafür auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden. Diese Anträge waren damit offensichtlich aussichtslos, weshalb es umso weniger nachvollziehbar ist, warum die Entscheidung darüber erst mit Beschluss vom 22. November 2006 erfolgte, was daher ebenfalls eine Pflichtverletzung begründet.
3. Den Ausführungen der Beschuldigten zum Vorwurf der verspäteten Sachverständigenbestellung ist zu entgegnen, dass sie selbst wie die später tatsächlich erfolgte Bestellung zeigt die Beiziehung eines solchen Sachverständigen für erforderlich hielt. Die erst mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 (ON 99) erfolgte Bezifferung des angeblich krankheitsbedingten Mehraufwands der Klägerin war für die Beschuldigte auch kein Grund, von der zuvor vorgenommenen Bestellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigen abzusehen und Vertagungsbitten stehen einer Sachverständigenbestellung ebenfalls nicht entgegen. Warum die Beschuldigte insbesondere unmittelbar nach dem dahin gehenden neuerlichen Antrag der Klägerin vom 6. September 2007 (ON 86) keine Maßnahmen zur Gutachtenserstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen (Bestellungsbeschluss oder Auftrag zur Konkretisierung des Beweisthemas) gesetzt hat, bleibt unerfindlich. Von der Beschuldigten ins Treffen geführte Ablehnungsanträge sind erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Dass die Bestellung des psychiatrischen Sachverständigen letztlich erst mit Beschluss vom 23. Jänner 2009 (ON 100) erfolgte, hat die Beschuldigte somit wesentlich mitzuverantworten.
4. Die letzte Verhandlung im Verfahren AZ 3 C 8***** des Bezirksgerichts ***** erfolgte am 10. November 2005. Selbst wenn der Verfahrensakt der Beschuldigten entsprechend ihrer durch die Akten allerdings nicht bestätigten Behauptung erst im Mai 2006 zur Beschlussausfertigung zur Verfügung gestanden sein sollte, ist die Ausfertigungsdauer bis November 2006 nicht tolerierbar. Der von der Beschuldigten behauptete „Rückstau bei ihren Akten” ist nicht nachvollziehbar, führte die Beschuldigte bei ihrer Befragung am 14. Oktober 2010 (ON 30) doch selbst aus, dass der Regelrevisionsbericht zum Stichtag 1. Februar 2006 eine gut geführte Abteilung und keine relevanten Auffälligkeiten auswies (AS 191). Zu behaupteten krankheitsbedingten Belastungen der Beschuldigten folgt aus ihrer eigenen Verantwortung, dass es im Jahr 2006 nur zu 11 Tagen Krankenstand kam (gegenüber 30 Tagen im Jahr 2005). Für jenen Zeitraum, in welchen die verzögerte Ausfertigung des Beschlusses nach §§ 81 ff EheG fällt, sind somit keine besonderen, die Beschuldigte entlastenden Umstände zu erkennen. Das Erstgericht hat daher auch in diesem Punkt mit Recht eine Pflichtverletzung angenommen.
5. Aus den tatsächlichen Urteilsannahmen des Erstgerichts folgt entgegen der Ansicht der Beschuldigten zwangsläufig die innere Tatseite als geradezu selbstverständlich.
Die Berufung wegen Schuld ist damit nicht berechtigt.
6. Das Erstgericht hat das bisherige dienstliche Wohlverhalten der Beschuldigten als mildernd gewertet. Ein jahrelanges Wohlverhalten liegt insofern nicht vor, als die Säumigkeit zu Faktum 1.c) bis ins Jahr 2009 anhielt. Demgegenüber hat das Erstgericht mit Recht das Vorliegen mehrerer Verfehlungen als erschwerend angenommen (RIS Justiz RS0072541). Die von der Beschuldigten für ihren Standpunkt in Anspruch genommene Entscheidung Ds 7/80 SSt 51/56 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, wird doch dort eine hier nicht bestandene starke (gemeint offenbar: überdurchschnittliche) Belastung des betreffenden Gerichts zugestanden. Die verhängte Strafe ist erforderlich, um die zukünftige Einhaltung der Amts und Standespflichten durch die Beschuldigte zu sichern.
Die Berufung wegen Strafe ist damit ebenfalls unberechtigt.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Abs 2 Satz 1 RStDG aF iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG.
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