15Ns8/12p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Zalina S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 3 U 71/11y des Bezirksgerichts Traun, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an das Bezirksgericht Feldkirch nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.