12Ns12/12d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 67/08m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Karl K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten Karl K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 9 Hv 67/08m des Landesgerichts für Strafsachen Graz betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Oktober 2011, AZ 8 Bs 343/11v, gemäß § 363a StPO zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 14 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied dieses Senats. Sie hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2011, AZ 13 Os 60/11i, mitgewirkt.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterin von der Entscheidung über den Antrag des Karl K***** auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel (§ 45 Abs 2 StPO).