9Nc20/11g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** P*****, vertreten durch Waltl Partner Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei S***** P*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 100.000 EUR, den am 9. November 2011 über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gefassten Beschluss wie folgt ergänzt:
Spruch
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 722,88 EUR (darin enthalten 120,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag und die mit 17,90 EUR (darin enthalten 2,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag iSd § 31 JN geäußert und dafür auf Basis von TP 3A RATG Kosten in Höhe von 1.423,26 EUR verzeichnet. Mit Beschluss vom 9. November 2011 hat der Oberste Gerichtshof den Delegierungsantrag abgewiesen; eine Entscheidung über die Kosten der Äußerung unterblieb. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Aufgrund des Ergänzungsantrags des Beklagten ist die Kostenentscheidung nachzutragen, wobei die Kosten der Äußerung nach TP 2 RATG zu bestimmen sind (7 Nc 106/02a ua). Die Kosten des Ergänzungsantrags sind nach TP 1 RATG auf Basis des zugesprochenen Kostenbetrags zu ersetzen (7 Nc 4/05f, 5 Nc 25/07g).