12Ns10/12k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 7/12g über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf das Verfahren AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist Mitglied des zuständigen 11. Senats, war aber bereits zu AZ 15 Os 127/10f des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache als Richter tätig und ist daher von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).