JudikaturOGH

12Ns10/12k – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 7/12g über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf das Verfahren AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl ist Mitglied des zuständigen 11. Senats, war aber bereits zu AZ 15 Os 127/10f des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache als Richter tätig und ist daher von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).

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