JudikaturOGH

12Os179/11g – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Martin M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 5. Mai 2011, GZ 14 Hv 57/10f 52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI Martin M***** zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./), mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1, 15 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (II./), mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 erster und dritter Fall StGB idF BGBl I 2004/15 (III./1./), eines Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz, Abs 4 Z 3 lit a erster Fall StGB idF BGBl I 2004/15 (III./2./) und mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 Z 3 lit b erster Fall StGB idF BGBl I 2004/15 (III./3./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

III./ am 7. Dezember 2006 in J***** sich pornographische Darstellungen durch Beziehen über das Internet verschafft, indem er sie auf seinen Personalcomputer herunterlud, und sie bis zur Löschung der Dateien besessen, und zwar im Urteil jeweils näher beschriebene wirklichkeitsnahe Abbildungen

1./ geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen und unmündiger Personen an anderen Personen,

2./ geschlechtlicher Handlungen an einer mündigen minderjährigen Person und

3./ der Genitalien und der Schamgegend unmündiger und mündiger minderjähriger Mädchen,

wobei es sich zu 2./ und 3./ um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Sie wendet sich gegen die Feststellungen zur Tatzeit der vom Schuldspruch III./ erfassten Handlungen.

Rechtliche Beurteilung

Damit spricht sie angesichts der Verschärfung der Strafbestimmung des § 207a StGB durch BGBl I 2004/15 mit 1. Mai 2005 entscheidende Tatsachen an. Doch zeigt sie mit den weitwendig vorgetragenen Hinweisen, dass aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung auch andere als die vom Erstgericht (formal einwandfrei) gezogenen (US 14 ff), dem Angeklagten günstigere Schlüsse nämlich auf Tatbegehung durchwegs vor dem 1. Mai 2005 abgeleitet werden konnten, keine Nichtigkeit nach Z 5 auf (RIS Justiz RS0114524).

Auch durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (RIS Justiz RS0117445).

Ein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung steht zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nach der Verfahrensordnung nicht offen (§ 283 Abs 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Vorbringen zu den Schuldsprüchen I./ und II./, enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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