1Ob250/11p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des A***** S*****, über dessen Rechtsmittel gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2011, AZ 1 Ob 250/11p, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Revisionsrekurswerbers vom 20. Jänner 2012 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RIS Justiz RS0117577; vgl RS0116215), ist der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, womit er begehrt, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. 12. 2011 aufzuheben, zurückzuweisen. Ein Antrag nach § 73 AußStrG oder eine „Wiederaufnahmsklage“ liegen der Sache nach nicht vor.
Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einholung der fehlenden Genehmigung durch den Sachwalter des Rechtsmittelwerbers und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung entbehrlich (RIS Justiz RS0005946 [T1,T8,T16]; RS0120029).