1Ob222/11w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, wegen Fristsetzung, über dessen Rechtsmittel gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. November 2011, AZ 1 Ob 222/11w, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Betroffenen vom 30. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RIS Justiz RS0117577; zuletzt 2 Ob 16/11h; vgl RS0116215), ist der Antrag des Betroffenen auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, womit er begehrt, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 11. 2011 aufzuheben, zurückzuweisen. Ein Antrag nach § 73 AußStrG oder eine „Wiederaufnahmsklage“ liegen der Sache noch nicht vor.