9ObA39/11t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Sylvia Rößler, Rechtsanwältin, Hauptplatz 21, 2700 Wiener Neustadt, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der U***** GmbH, ***** (Landesgericht Wiener Neustadt, *****), wegen Feststellung (Streitwert 440,83 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. Februar 2011, GZ 6 Ra 11/11a 20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „U***** GmbH, *****“ berichtigt.
2. Die klagende Partei wird aufgefordert, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob sie von der Verfahrensfortsetzung absteht, widrigenfalls ihr Fortsetzungswille unterstellt wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
ad 1. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. 3. 2011, *****, wurde der am 24. 8. 2010 über das Vermögen der U***** GmbH eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 30. 3. 2011 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig ist, wurden alle die freie Verfügung der Gemeinschuldnerin beschränkenden Maßnahmen aufgehoben und wurde die Masseverwalterin ihrer Amtes enthoben (Insolvenzdatei).
Auf die Tatsache der Konkursaufhebung ist in jeder Lage des Verfahrens auch im Revisionsstadium Bedacht zu nehmen. Durch die Konkursaufhebung lebt das ursprünglich gestellte Leistungsbegehren des Klägers wieder auf. An die Stelle der Masseverwalterin tritt wieder die ursprünglich als Beklagte in Anspruch genommene Gemeinschuldnerin (§ 59 KO [bzw § 59 IO iVm § 273 Abs 1 IO]; 9 ObA 142/08k; RIS Justiz RS0065564 ua). Die Bezeichnung der Beklagten ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen wieder auf die ursprüngliche Bezeichnung zu berichtigen.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten wurde die von ihr erteilte Prozessvollmacht nicht berührt (RIS Justiz RS0107344 ua).
ad 2. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. 9. 2011, *****, wurde die Firma der Beklagten gemäß § 40 FBG (Vermögenslosigkeit) von Amts wegen gelöscht (Firmenbuch, Landesgericht Wiener Neustadt, *****). Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (8 ObA 2344/96f [verstärkter Senat]; RIS Justiz RS0110979 ua).
Der Kläger hat somit ein Wahlrecht (1 Ob 153/02k ua). Wird dem Kläger die Tatsache der Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft nach § 40 FBG bekannt, hat er binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt zu geben, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird (7 Ob 242/03v; 4 Ob 281/04h; RIS Justiz RS0035195 [T13]; RS0035204 [T8]; RS0117480 ua). Im vorliegenden Fall fehlen ausreichende Hinweise, dass dem Kläger die nach der Erhebung der außerordentlichen Revision erfolgte amtswegige Löschung der Beklagten nach § 40 FBG, mit der diese als aufgelöst gilt, bereits bekannt ist. Der Fortsetzungswille des Klägers kann daher noch nicht eindeutig unterstellt werden. Dem Kläger ist daher Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen von der Verfahrensfortsetzung Abstand zu nehmen, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird.