14Os1/12x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dejan K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30. September 2011, GZ 13 Hv 103/11g 22, sowie seine Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dejan K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I), der Vergehen der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB (II) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (III) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) am 20. August 2011 in K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Nicole W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld abzunötigen versucht, indem er ein Stanley-Messer gegen sie richtete und sie aufforderte, ihm alles Geld aus der Kasse zu geben;
(II) am 6. August 2011 in B***** eine fremde Sache zu beschädigen versucht, indem er eine Bierflasche gegen einen Spielautomaten des Sportcafes A***** schleuderte;
(III) am 18. August 2011 in G***** sich den ihm von Harald S***** zur Besorgung eines Schweißgeräts anvertrauten PKW Skoda Fabia der Margareta S***** im Wert von 2.600 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet;
(IV) am 13., 18. und 20. August 2011 in G***** und K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteil genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, über einen zum Verkauf angebotenen PKW verfügungsberechtigt (1) oder zahlungsfähig und -willig zu sein (2 und 3), zur Übergabe einer Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro (1), von vier Sommerreifen im Wert von 350 Euro (2) und einer Schachtel Zigaretten im Wert von 4,40 Euro (3), somit zu Handlungen verleitet, welche die Genannten am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die unbegründete Behauptung, das Erstgericht hätte durch die Wertung des durch sechs einschlägige Vorstrafen belasteten Vorlebens des Angeklagten, seines raschen Rückfalls, des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB und des Zusammentreffens von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen als erschwerend „für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offensichtlich unrichtig beurteilt“, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0108868, RS0091623).
Mit der Kritik, die Tatrichter hätten wesentliche Milderungsgründe nämlich die Selbststellung des Beschwerdeführers und seine, nicht mit dem „gewöhnlichen, rücksichtslosen Vorgehen eines Räubers“ vergleichbare „abnormale Vorgangsweise“ beim Raub (I) zu Unrecht nicht als mildernd in Anschlag gebracht und unter Berücksichtigung der konstatierten Milderungsgründe eine „wesentlich überhöhte“ Strafe verhängt, macht die Rüge keinen Nichtigkeits- sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0116960, RS0099920; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 698, 705 ff, 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und (implizierter) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.