2Ob232/11y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG *****, vertreten durch Heller Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Gibel Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 103.464,87 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. November 2011, GZ 4 R 175/11d 83, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die als aktenwidrig gerügte Annahme einer am Wochenende stillstehenden Anlage folgte einer Feststellung des Erstgerichts. Diese ist insoweit missverständlich, als sich aus dem Gesamtzusammenhang ganz eindeutig ergibt, dass die Anlage an den Wochenenden nicht abgeschaltet wurde. Die Feststellung ist im Hinblick auf ihren weiteren Wortlaut dahin zu verstehen, dass am Wochenende keine Galvanisierungsvorgänge stattfinden, also nicht an der Anlage gearbeitet wird, und daher umso weniger eine Aufsichtsperson anwesend sein muss (Urteil Seite 8). Da aber feststeht, dass der Nebenintervenientin keine Aufklärung über mögliche Sicherheitsrisiken an den Wochenenden erteilt wurde und der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht generell ohne die Anwesenheit einer Person zulässig sein muss (wovon das Berufungsgericht ebenfalls ausging), liegt zumindest keine entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043347 [T9]) vor.
Im Übrigen bedarf dieser Beschluss keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).