JudikaturOGH

10ObS177/11v – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch, sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15 19, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 2.211,90 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2011, GZ 10 Rs 100/11s 11 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Klägerin, eine mündliche Revisionsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 10 ObS 104/11h mwN RIS Justiz RS0043679 [T4]). Ein Anlass hiezu ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, da der Oberste Gerichtshof auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt ist.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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