JudikaturOGH

5Ob250/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Olga D*****, gegen die Antragsgegnerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Eva Krassnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 und 10 WGG, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Oktober 2011, GZ 1 R 42/11m 39, mit dem die Zulassungsvorstellung und der Revisionsrekurs der Antragstellerin (ON 33) gegen den Beschluss (richtig: Sachbeschluss) des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. Juni 2011, GZ 1 R 42/11m 32, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zulassungsvorstellung der Antragstellerin für nicht stichhältig erachtet und diese samt dem (ordentlichen) Revisionsrekurs zurückgewiesen, Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig. Der dagegen erhobene „Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auch einer Prüfung der Frage bedarf, ob die Rechtsmittelwerberin wie von ihr behauptet zur Einrbringung desselben von der absoluten Vertretungspflicht durch Rechtsanwälte nach § 6 Abs 1 AußStrG befreit ist.

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