13Ns86/11t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB, AZ 43 Bl 185/11k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag war nicht zu folgen, weil er sich auf den Ausschlussgrund der „Befangenheit“ (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) stützt, Ausschlussgründe aber eine Delegierung (§ 39 StPO) gerade nicht rechtfertigen ( Lässig , WK StPO § 45 Rz 11).