JudikaturOGH

13Ns86/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB, AZ 43 Bl 185/11k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag war nicht zu folgen, weil er sich auf den Ausschlussgrund der „Befangenheit“ (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) stützt, Ausschlussgründe aber eine Delegierung (§ 39 StPO) gerade nicht rechtfertigen ( Lässig , WK StPO § 45 Rz 11).

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