JudikaturOGH

9Nc25/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 7 Abs 1 Z 2 OGHG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** S*****, vertreten durch Dr. Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 19, 1010 Wien, wegen Delegation gemäß § 30 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 10. 3. 2011 beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht gegen die Republik Österreich eingebrachten Klage begehrte die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus Mobbinghandlungen, denen sie als Vertragsbedienstete am Bezirksgericht B***** seitens zweier weiterer Vertragsbediensteter sowie des Gerichtsvorstehers ausgesetzt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 2. 8. 2011, 8 Nc 10/11g, erachtete das Oberlandesgericht Innsbruck die Befangenheitsanzeigen aller Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch sowie des dort eingesetzten Sprengelrichters für gerechtfertigt und übertrug die Rechtssache dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht.

Nachdem die Klägerin ua die Einvernahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. W***** P*****, als Zeugen beantragt hatte, erklärten sich der Präsident des Landesgerichts Innsbruck Dr. G***** S*****, die Vizepräsidenten des Landesgerichts Innsbruck Dr. W***** L***** und Dr. A***** S***** sowie die übrigen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck (mit Ausnahme eines sich auf Urlaub befindlichen Richters) aufgrund der Stellung des Zeugen als Leiter der übergeordneten Dienststelle für befangen. Eine Erweiterung der Vertreterregelung in den ASG Abteilungen wurde vom Personalsenat des Landesgerichts Innsbruck nicht beschlossen.

Mit Beschluss vom 6. 12. 2011, 8 Nc 20/11b, erachtete das Oberlandesgericht Innsbruck auch diese Befangenheitsanzeigen für gerechtfertigt, bejahte zur Wahrung des äußeren Anscheins der Unabhängigkeit weiters die Befangenheit des urlaubenden Richters und legte die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 30 JN hat ein Gericht, das aus einem der in § 19 vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordnete Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Gemäß § 31 Abs 2 JN sind Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

Da sämtliche zuständigen Richter des Landesgerichts Innsbruck sowie die Richter des Landesgerichts Feldkirch aufgrund ihrer Befangenheit an der Verhandlung und Entscheidung über die klagsgegenständliche Rechtssache gehindert sind, wird diese an das im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz nächstgelegene Landesgericht Salzburg delegiert.

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