14Fss2/11x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari über den von Thomas R***** zum Verfahren AZ 21 Fss 1/11x des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im bezeichneten (am 16. September 2011 zur Post gegebenen) Fristsetzungsantrag behauptet Thomas R***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien bei der Entscheidung über seinen gegen das Landesgericht Wiener Neustadt gerichteten Fristsetzungsantrag vom 5. April 2011.
Über diesen Antrag hatte das Oberlandesgericht Wien jedoch bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2011, AZ 21 Fss 1/11x, entschieden. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht erfolgen, sodass der Antrag zurückzuweisen war (vgl RIS-Justiz RS0059274; RS0076084).
