3Ob204/11p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen E*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Christof Brunner, Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 69, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. August 2011, GZ 21 R 289/11p 108, womit der Rekurs des Revisionsrekurswerbers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Juni 2011, GZ 21 P 76/08b 99, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte einen am 1. Juni 2011 zwischen der Betroffenen, vertreten durch ihren Sachwalter, und einer näher bezeichnete GmbH als Mieterin geschlossenen Mietvertrag.
Den dagegen vom Sohn der Betroffenen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass der Sohn der Betroffenen im Verfahren über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrags keine Parteistellung habe und daher nicht rechtsmittellegitimiert sei.
Rechtliche Beurteilung
In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zieht der Revisionsrekurswerber die Richtigkeit dieser Auffassung des Rekursgerichts (RIS Justiz RS0123647; RS0006210 [T7; T8]) nicht in Zweifel. Er führt nur inhaltlich aus, dass das Erstgericht seiner Auffassung nach zu Unrecht den Mietvertrag genehmigte.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird somit im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.