14Os144/11z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Bernd L***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 St 157/10s der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde der Elfriede O***** und der Susanne O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 29. September 2011, AZ 9 Bs 332/11h, sowie deren Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihnen für den Fall, dass „die Zahlungsaufforderung … nicht aufgehoben werden“ sollte, einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz den (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden der Anzeigerinnen Elfriede O***** und Susanne O***** gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. August 2011, AZ 4 Bl 8/11v (ON 14 der Ermittlungsakten), mit welchem deren Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz eingestellten Ermittlungsverfahrens unter gleichzeitiger Verpflichtung der Genannten zur Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von jeweils 90 Euro zurückgewiesen worden war, teilweise Folge, hob den angefochtenen Beschluss „in seinem Kostenpunkt“ auf und trug Elfriede O***** und Susanne O***** die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zur ungeteilten Hand auf.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, als „Einspruch, Widerspruch, Beschwerde und Rekurs“ bezeichnete Beschwerde der Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO). Da die hier ersichtlich angestrebte Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihnen einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen (vgl 13 Os 20/10f [13 Ns 16/10x]; 14 Os 11/11s [14 Ns 9/11a]).