JudikaturOGH

11Ns79/11y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 53 U 84/11t des Bezirksgerichts Floridsdorf, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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