Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 34.767,26 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Telfs sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Die am Unfall beteiligten Personen hätten ihren Wohnsitz in Tirol, auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz Sachverständigen werde erforderlich sein.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung in der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sämtliche namhaft gemachten Zeugen und auch der Kläger im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen oder berufstätig sind. Die beklagte Partei hat ferner die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen sein wird.
Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS Justiz RS0108909).
Das vom Kläger, einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, gegen die Delegierung ins Treffen geführte Argument, es sei notorisch, dass zwischen Gericht und Anwälten viele Beziehungen bestünden, nur bei einem Gericht ohne jegliche Nahebeziehung sei die höchstmögliche Objektivität garantiert, spricht nicht gegen die Delegierung. Für den Fall der Befangenheit von Richtern sieht das Gesetz besondere Regeln vor (§§ 19 ff JN). Dass eine (weitere) Delegation nach § 30 JN erforderlich werden könnte, wird selbst vom Kläger nicht in Aussicht gestellt.
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