JudikaturOGH

2Ob207/11x – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A***** H*****, in Pflege und Erziehung bei der Mutter S***** H*****, vertreten durch Plaz Steiner Rechtsanwältinnen OG in Wien, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Juni 2011, GZ 23 R 201/11y 560, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 14. Februar 2011, GZ 1 Ps 204/09h 545, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die Kosten der begleiteten Besuchskontakte des Vaters zur mj A***** den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zur Frage der Tragung der Besuchskosten zugelassen.

Gegen die (gleichteilige) Kostentragungsregelung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird (RIS Justiz RS0044233; RS0111498; RS0044110), so etwa auch auf die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung, und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RIS Justiz RS0007696; RS0007695 [T23]).

Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten des Besuchsbegleiters um eine solche „über den Kostenpunkt“ im Sinne von § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (so auch 5 Ob 115/99v = RIS Justiz RS0007695 [T11]; 2 Ob 143/11k).

Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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