15Ns75/11i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Amirhossein Z***** wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 501 Hv 124/11t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.