Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Benjamin und Samuel S*****, beide geboren am 24. Mai 2009, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Dr. M***** S*****, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2011, GZ 43 R 522/11z 278, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 22. Juli 2011, GZ 3 PS 65/10v 211, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .
Begründung:
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts über Rekurs der Mutter dahin ab, dass dem Vater die Obsorge für die beiden ehelich geborenen Minderjährigen nicht gemäß § 177a ABGB endgültig, sondern lediglich vorläufig „übertragen“ wird, hob die erstinstanzliche Entscheidung „betreffend die endgültige Obsorgeübertragung“ zur Verfahrensergänzung auf und ließ den „ordentlichen Revisionsrekurs“ nicht zu.
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Obsorgeentscheidung anstrebt, ist nicht zulässig.
Durch die Entscheidung des Rekursgerichts, den Vater und nicht die Mutter mit der vorläufigen Obsorge zu betrauen, ist der Vater nicht beschwert. Im Übrigen ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 64 Abs 1 AußStrG ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat. Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.
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