Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** S***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den Rekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführers Dr. M***** H*****, beide *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. September 2011, GZ 8 Nc 7/11s 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Begründung:
Das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht haben in den Verfahren 6 Ob 63/11z und 6 Ob 64/11x zugrundeliegenden (insgesamt) 19 Firmenbuchverfahren über den Geschäftsführer der W***** S***** GmbH und der W***** W***** GmbH Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflichten nach §§ 277 ff UGB über einen Zeitraum von vielen Jahren verhängt. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck haben die Gesellschaften und deren Geschäftsführer außerordentliche Revisionsrekurse erhoben, wobei im Verfahren 6 Ob 63/11z der außerordentliche Revisionsrekurs der W***** W***** GmbH zwischenzeitig am 14. 9. 2011 zurückgewiesen wurde.
In beiden außerordentlichen Revisionsrekursen lehnten die Revisionsrekurswerber einerseits ein Mitglied des für Firmenbuchsachen zuständigen 6. Senats des Obersten Gerichtshofs und andererseits die Mitglieder jenes Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck als befangen ab, die über die Rekurse entschieden hatten; diese Mitglieder hätten aufgrund unvertretbarer Rechtsansichten entschieden.
Am 24. 5. 2011 wies das Oberlandesgericht Innsbruck zu 8 Nc 7/11s durch seinen Ablehnungssenat den Ablehnungsantrag der W***** W***** GmbH und deren Geschäftsführer gegen die Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck ab (betreffend das Verfahren 6 Ob 63/11z). Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung am 18. 7. 2011 zu 6 Ob 127/11m. Eine (angeblich) unrichtige Sachentscheidung könne zur Begründung einer Befangenheit eines Richters oder eines richterlichen Senats selbst dann nicht herangezogen werden, wenn die Sachentscheidung grob unrichtig wäre, ja sogar dann nicht, wenn die vertretene Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird; eine Differenzierung des Ablehnungswerbers zwischen vertretbarer und unvertretbarer Rechtsansicht ändere daran nichts.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck durch seinen Ablehnungssenat auch den Ablehnungsantrag der W***** S***** GmbH und deren Geschäftsführer ab (betreffend das Verfahren 6 Ob 64/11x); die Geltendmachung einer unrichtigen Rechtsansicht stelle keinen Ablehnungsgrund dar.
Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN); er ist aber nicht berechtigt.
Der Rekurs deckt sich über weite Strecken nicht nur inhaltlich, sondern wortwörtlich mit jenem der W***** W***** GmbH und deren Geschäftsführer im Verfahren 6 Ob 63/11z; in beiden Rechtsmitteln wird insoweit geltend gemacht, die Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck seien nicht nur unrichtiger, sondern sogar unvertretbarer Auffassung gewesen, was ihre Befangenheit nach § 19 JN begründe. Zu dieser Argumentation hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 127/11m ausführlich Stellung genommen; es besteht kein Anlass, von der dort vertretenen Auffassung abzugehen.
Soweit es sich bei den Ausführungen im Rekurs nicht um die wortwörtliche Wiedergabe des Rekurses vom 10. 10. 2011 handelt, werden lediglich weitere Argumente vorgebracht, warum nach Auffassung der Rekurswerber eine unvertretbare Rechtsauffassung des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck vorgelegen sein soll. Gerade darauf kommt es aber nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es zu einer „Diskriminierung der Rekurswerber“ dadurch gekommen sein soll, dass das Oberlandesgericht Innsbruck (in anderen Verfahren) im Zusammenhang mit der seit 1. 3. 2011 geltenden Rechtslage des § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hat; im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage vor dem 1. 3. 2011 zu beurteilen.
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