JudikaturOGH

4Ob181/11p – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2011, GZ 15 R 144/11y 9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage (hier: die Ankündigung eines Gewinnspiels im Zusammenhang mit dem Verlobungsring der nunmehrigen Herzogin von Cambridge) verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771, RS0043000). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Die beanstandete Ankündigung ist in zweifacher Weise geeignet, den Durchschnittsverbraucher über den Gegenstand des Gewinnspiels in die Irre zu führen. Zum einen kann sie dahin gedeutet werden, dass ein einziges, dafür aber hochwertiges Duplikat des Verlobungsrings verlost würde („Gewinnen Sie Kates Ring“); zum anderen kann sie auch dahin verstanden werden, dass ein in diesem Fall naheliegenderweise minderwertiges Imitat dieses Ringes als Zugabe zu jeder Zeitung gewährt würde („Hochzeits Ring für jede Leserin“; „***** schenkt heute seinen Leserinnen den Ring, den alle haben wollen.“). Auf diese Mehrdeutigkeit haben die Vorinstanzen zutreffend mit einem Verbot reagiert, das beide möglichen Aspekte der Irreführung (Wert und Menge) erfasst. Dass dies in der Begründung bei der Rekursentscheidung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, kann die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht begründen.

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