JudikaturOGH

12Ns93/11i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Danny B***** wegen § 89 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 16/11f des Bezirksgerichts Mauthausen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo.2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Mauthausen abgenommen und dem Bezirksgericht Mürzzuschlag delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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