12Ns93/11i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Danny B***** wegen § 89 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 16/11f des Bezirksgerichts Mauthausen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo.2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Mauthausen abgenommen und dem Bezirksgericht Mürzzuschlag delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.