JudikaturOGH

11Os138/11w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Diana R***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 2011, GZ 071 Hv 193/10m 95, sowie über deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche der Mitangeklagten Jasmin E***** und den Freispruch der Daniela G***** enthält, wurde Diana R***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens des (versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II. B) schuldig erkannt.

Danach hat sie soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Wien

I. am 9. August 2010 mit Jasmin E***** und der abgesondert verfolgten Corinna B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Melanie Ri***** mit Gewalt, indem sie sie packten, ihr einen Stoß versetzten und sie festhielten, zu einer Handlung, nämlich der Herausgabe ihrer Brieftasche samt Bargeld in Höhe von 25 Euro sowie einer Monatskarte der Wiener Linien im Wert von 49,50 Euro genötigt, wobei sie ohne Bereicherungsvorsatz handelten, sondern der Jasmin E***** vermeintlich zustehendes Bargeld und Wertgegenstände verschaffen wollten; ...

Nur gegen den Schuldspruch I. richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Diana R***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Mängelrüge thematisierte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt berührt bei der konstatierten Mittäterschaft (US 10 ff; vgl 11 Os 48/10h ua) keine für die Schuld und Subsumtionsfrage bedeutsame, sohin entscheidende Tatsache. Der leugnenden Einlassung der Angeklagten R***** wurde insgesamt die Glaubwürdigkeit versagt (US 19 f), jedes Detail ihrer Aussage war sohin dem Rechtsmittelvorbringen entgegen nicht gesondert zu erörtern (RIS Justiz RS0098778). Gleiches gilt für die Angaben des ebenfalls als unglaubwürdig erachteten (US 17 f) Opfers. Mit dem Bedeutungsinhalt der den deliktischen Angriff einleitenden Aussage der Angeklagten E***** („meier machen“) hat sich das Erstgericht ohne Verstoß gegen Logik und Empirie auseinandergesetzt (US 20). Die eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen der Rechtsmittelwerberin dazu sind keine Formalrüge im Nichtigkeitsverfahren, sondern ein Vorbringen nach Art der im kollegialgerichtlichen Prozess gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Wiewohl dadurch neuerlich keine entscheidende Tatsache angesprochen wird, haben die Tatrichter die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfene Zugehörigkeit aller Beteiligten zur Suchtgiftszene ausdrücklich mitbedacht (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten R***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO.

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