JudikaturOGH

11Os123/11i – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ognyan B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Evgeniy B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Mai 2011, GZ 8 Hv 31/11z 66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Ognyan B***** und Evgeniy B***** sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Evgeniy B***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Evgeniy B***** vom weiteren Vorwurf, er habe zu den Tathandlungen des Ognyan B*****, der in der Zeit vom 19. März bis 28. Mai 2010 nachgemachtes Geld im Einverständnis mit an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem er mehr als 100 Stück nachgemachte 100 Euro Banknoten sowie eine 50 Euro Banknote von dem in Bulgarien mit dem Betreibern der Fälscherwerkstätten direkt in Verbindung stehenden, abgesondert Verfolgten übernahm und in Wien gefälschte 100 Euro Scheine an eine Vertrauensperson bzw einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts zu einem Gesamtpreis von 3.500 Euro verkaufte, beigetragen, indem er Ognyan B***** gestattete, seinen Skype Anschluss für den Kontakt zum abgesondert Verfolgten Ivan I***** zur Vorbereitung der Falschgeldbelieferungen zu benützen sowie teilweise selbst in Kontakt mit Ivan I***** trat und Nachrichten betreffend die Falschgeldbelieferungen an Ognyan B***** übermittelte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Z 10 (der Sache nach Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.

Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS Justiz RS0099810).

Nach den Urteilsannahmen konnte nicht erwiesen werden, dass Evgeniy B***** zu den verfahrensgegenständlichen Falschgeldübernahmen des Ognyan B***** in Bulgarien mit anschließender Weitergabe in Österreich physische oder psychische Beitragshandlungen setzte, die kausal für den Tatablauf waren (US 9 f).

Indem die Staatsanwaltschaft diese Feststellungen unter Bezugnahme auf in die Überlegungen der Tatrichter miteinbezogene Beweisergebnisse (US 11 f) bestreitet, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungskriterien und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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