12Os159/11s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Istvan B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2011, GZ 44 Hv 50/11k 24, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Istvan B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Istvan B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch des Istvan C***** enthält, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB (zu ergänzen: zu I./B./I./) schuldig erkannt.
Danach haben (soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) Istvan C***** und Istvan B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 14. April 2011 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz elektronische Geräte und andere Wertgegenstände Gewahrsamsträgern der H***** GmbH durch Einbruch in ein Geschäftslokal wegzunehmen versucht.
Die dagegen vom Angeklagten Istvan B***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS Justiz RS0118317; RS0099413).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) leiteten die Tatrichter nicht nur daraus ab, dass der Beschwerdeführer vom Mitangeklagten vor der Tat von dessen Einbruchsvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde (US 8). Sie bezogen in ihre Überlegungen vor allem auch das zunächst abgelegte Geständnis des Istvan C***** vor der Polizei ein, wonach beide versucht hätten, die Auslagenscheibe einzuschlagen (ON 2 S 27), wobei diese Angaben auch mit der gemeinsamen Flucht vom Tatort im Einklang standen (US 8). In der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden diese Erwägungen übergangen (RIS Justiz RS0119370).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.