12Os158/11v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Nasir D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pascal K***** sowie über die Berufung des Angeklagten Nasir D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 23. Mai 2011, GZ 7 Hv 42/11z-53, weiters über die Beschwerden dieser Angeklagten gegen unter einem gefasste Beschlüsse (§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Nasir D***** und Aladdin B***** enthält, wurde Pascal K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. März 2011 in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen, dass Nasir D***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Patrick Ki***** 20 Euro abnötigte, indem er diesen als Opfer vorschlug und in Kenntnis, dass D***** eine Gaspistole verwenden würde, den Kontakt zum Opfer herstellte.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.
Die gesetzmäßige Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581, 584).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers - das im Übrigen nicht klar erkennen lässt, ob es die subjektive Tatseite im Gesamten (Z 9 lit a) oder aber (bloß) die Qualifikation (Z 10) meint - übergeht die Konstatierungen des Erstgerichts (US 8 bis 10), indem nur einzelne kurze Passagen derselben isoliert betrachtet und kritisiert werden, sodass solcherart obigen Anforderungen nicht entsprochen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.