1Präs.2690-5493/11x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** B*****, wegen § 107 StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 22 Bs 327/11s des Oberlandesgerichts Wien, über den Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mag. H***** B***** schließt seine Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag, soweit entzifferbar, wie folgt: „Abgelehnt werden die Betrüger und ihr Pate Dr. S***** sowie die abgelehnten LG Richter ... (unleserlich).“ Diesen Ausführungen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet und war daher zurückzuweisen.