9ObA117/11p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 68, und 2. Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobusunternehmungen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, beide vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der Erstantragsgegnerin auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß § 54 Abs 3 ASGG wird abgewiesen.
2. Die der Zweitantragsgegnerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 54 Abs 3 ASGG wird bis 22. 11. 2011 verlängert.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frist zur Äußerung gemäß § 54 Abs 3 ASGG ist eine richterliche Frist, die über begründeten Antrag verlängert werden kann ( Neumayr in ZellKomm § 54 ASGG Rz 29). Allerdings muss der Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 128 Abs 3 ZPO vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Der Erstantragsgegnerin wurde der Auftrag zur Stellungnahme am 23. 9. 2011 zugestellt, sodass ihr erst nach Ablauf der Frist am 24. 10. 2011 elektronisch eingebrachter Antrag auf Fristverlängerung zurückzuweisen war ( Buchegger in Fasching/Konecny ² II/2 § 128 Rz 18).
2. Dem mit der Beteiligung zweier Fachverbände und der dadurch erforderlichen Koordinierung sowie der Notwendigkeit der Einholung ergänzender Informationen begründeten (ebenfalls am 24. 10. 2011 eingebrachten) Antrag der Zweitantragsgegnerin, der der Auftrag zur Stellungnahme am 27. 9. 2011 zugestellt wurde, war hingegen Folge zu geben (§ 128 Abs 2 ZPO).