Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen W***** H***** ua wegen §§ 302, 15, 105 StGB, AZ 18 Bs 301/11p des Oberlandesgerichts Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
In seiner Beschwerde gegen den Ausspruch über die Kosten im Beschluss über die Abweisung seines Fortführungsantrags lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab, und zwar „wegen anzunehmender Befangenheit“.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
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