JudikaturOGH

14Os136/11y – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, AZ 23 Hv 139/10i des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 30. August 2011, AZ 7 Bs 430/11k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Verurteilten Michael M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 25. Juli 2011, GZ 23 Hv 139/10i-37, mit welchem ein ihm gewährter Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG widerrufen worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 7 Abs 2 erster Satz StVG).

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