Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 14. April 2011, GZ 602 Hv 1/11g 172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gerhard P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. April 2010 in Wien Bettina G***** dadurch, dass er ihr mit einem Eisenrohr zuerst zweimal wuchtig gegen ihr Gesicht stieß, wodurch sie zwei kleinere Rissquetschwunden im Bereich der rechten Schläfe und am rechten Augenwinkel und eine rundliche Abformung im Bereich des rechten Mundwinkels erlitt, und dann dadurch, dass er ihr mit voller Kraft vierzehnmal mit dem Rohr auf den Kopf schlug, wodurch sie vierzehn ineinander übergehende Rissquetschwunden im Bereich des Schädels erlitt und es in der Folge durch das entstandene Schädelhirntrauma über einen eröffneten venösen Bluthirnleiter zu einer Ansaugung von Luft in die rechte Herzkammer und sodann zu einem Herzkreislaufversagen kam, vorsätzlich getötet.
Die dagegen aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Der Rüge zuwider wurde Amtsinspektor Helmut F***** nicht zu Angaben der Gabriele P*****, die von der Pflicht zur Aussage nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO befreit war und eine solche in der Hauptverhandlung nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt verweigert hat (ON 171 S 9), befragt, sondern zu Depositionen des Angeklagten über die Mitwirkung derselben (ON 169 S 121: Frage der Staatsanwältin: „Was hat er Ihnen zur Schwester gesagt?“) und hat ausschließlich dazu ausgesagt, womit der reklamierte Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 252 Abs 4 StPO) nicht vorliegt.
Ebenso verfehlt die Kritik an der entgegen § 322 zweiter Satz StPO unterbliebenen Aussonderung von in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Vernehmungsprotokollen - denen die Rüge zur „vermeintlichen Planung als auch zur Ausführung (Tatgeneigtheit)“ Bedeutung beimisst - und darin gelegener Verletzung des Umgehungsverbots ihr Ziel.
Verletzungen des (vom taxativen Katalog der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO nicht erfassten) § 322 zweiter Satz StPO sind ausschließlich unter dem Aspekt des von § 345 Abs 1 Z 4 StPO intendierten Schutzes des von § 252 (iVm § 302 Abs 1) StPO normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes, also eines Beweisverwendungsverbots, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde beachtlich (RIS Justiz RS0118038, RS0100697; Ratz , WK StPO § 345 Rz 9; vgl auch S. Mayer , Commentar § 325 Z 118), nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Beweisverwertungsverbots, das erfolgversprechend nur aus der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO aufgegriffen werden könnte (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 65, 68, 71 f, 492).
Mit Blick auf den angesprochenen Verfahrensmangel soll die Vorschrift nämlich verhindern, dass Beweise, die in der Hauptverhandlung in Befolgung des § 252 StPO nicht vorgeführt wurden, gleichsam über eine Hintertüre den Geschworenen mangels Aussonderung doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des § 252 StPO solcherart zunichte gemacht wird. Deshalb kann auch die Anweisung des Vorsitzenden (§ 302 Abs 2 StPO), in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussagen bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen (vgl ON 171 S 15), die von § 322 zweiter Satz StPO geforderte faktische Aussonderung - wie die Rüge zutreffend einwendet - nicht ersetzen, weil das Augenmerk dadurch geradezu zwingend auf solche Aussagen gelenkt wird, und eine solche der gesetzlichen Anordnung des § 322 zweiter Satz StPO zuwiderlaufende Anweisung keine Pflicht der Geschworenen im Sinn des § 302 Abs 2 StPO zu begründen vermag.
Dennoch geht der Einwand zum Unterbleiben der Aussonderung der Protokolle über die Aussage Gabriele P*****s (ON 121, S 21 ff; ON 142 S 41 ff, S 67 ff, S 91 ff; ON 143 und ON 145) ins Leere, weil angesichts ihrer vom Angeklagten zugestandenen Mitwirkung an der Herbeiführung eines von ihm bis ins Detail geplanten Alibis (ON 167 S 33 f) und seiner in Richtung Totschlag geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 167 S 7) ein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss der unterbliebenen Aussonderung auf die Entscheidung auszuschließen ist.
Die Angaben der Freundin der Gabriele P*****, Veronique L***** (die ausschließlich über Mitteilungen der Gabriele P***** zu ihrer Mitwirkung am Alibi des Angeklagten berichtete), des Bruders der getöteten Bettina G*****, Michael S*****, sowie der Freunde des Opfers, Daniela W***** und Mag. R***** (die sämtliche keine Tatzeugen sind und über eine mögliche Täterschaft des Angeklagten lediglich mutmaßten) wurden in Befolgung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO in der Hauptverhandlung nicht vorgeführt, zumal sich die Verteidigerin „gegen die Verlesung sämtlicher in der Anklageschrift beantragten, jedoch in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen“ ausgesprochen hat, „weil ausgesagt worden ist, dass diese nicht relevant sind“ (vgl ON 171 S 13). Soweit die Rüge nun dessen ungeachtet Nichtigkeit aus Z 4 zufolge unterbliebener Aussonderung der entsprechenden Protokolle behauptet, bleibt sie erfolglos, weil angesichts der bereits umschriebenen Verantwortung des Angeklagten wiederum unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen für ihn nachteiligen Einfluss üben konnte.
Ebenso fehl geht die Kritik an der unterlassenen Aussonderung eines Amtsvermerks über Angaben der Ehefrau des Angeklagten, die nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO von der Pflicht zur Aussage befreit war und davon Gebrauch gemacht hat (ON 10 S 141, ON 171 S 7). Denn die darin enthaltene Passage, wonach es sich Waltraud P***** nicht vorstellen kann, dass ihr Ehemann zu einer derartigen Tat fähig sei, sie es aber vor allem im Lichte vorangegangener Geschehnisse auch nicht ausschließen könne, lässt angesichts der wie dargelegt zur Tötung der Bettina G***** geständigen Verantwortung des Angeklagten erneut keinen nachteiligen Schluss zu (§ 345 Abs 3 StPO).
Der Vorwurf unterbliebener Aussonderung der Protokolle über die Aussagen der Isabella R*****, Manuela P***** und Marianne F***** scheitert zufolge unzutreffender Bezeichnung von Fundstellen im umfangreichen Aktenmaterial (vgl RIS-Justiz RS0124172).
Da der Vorsitzende die Aussagen und sonstigen Angaben der Waltraud P***** sowie jene des Bezirksinspektors Wolfgang L***** und damit auch den von diesem verfassten Amtsvermerk über die Befragung der Genannten vom 8. April 2010 (ON 10 S 141 f) vom Vortrag des erheblichen Inhalts der Aktenstücke (§ 252 Abs 2a iVm § 302 Abs 1 StPO) ausdrücklich ausgenommen hat (ON 171 S 15), ist schließlich die Behauptung einer in der Verlesung dieses Amtsvermerks gelegenen Verletzung des Umgehungsverbots nach § 252 Abs 4 StPO unzutreffend.
Lediglich am Rande sei angemerkt, dass den Geschworenen zu der in der Rüge thematisierten vermeintlichen Planung und Tatgeneigtheit neben den bereits erwähnten eigenen Angaben des Angeklagten zahlreiche in der Hauptverhandlung prozessförmig vorgekommene Beweismittel (etwa das Gutachten Dris. H*****, wonach der Angeklagte nicht im Affekt gehandelt hat [ON 167 S 109 ff], oder die Angaben von Zeugen, wonach das Opfer vor der Tat in fürchterlicher Angst um sich und ihr Kleinkind vor dem Angeklagten lebte, von diesem gestalkt wurde, deshalb therapeutisch betreut werden musste [ON 169 S 13 ff, 45, 59 ff, 87 ff] und bereits ihre Angst, vom Angeklagten umgebracht zu werden, geäußert hatte [ON 169 S 87]) zur Verfügung standen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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