Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich U***** wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Ausführung und Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ und den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Oktober 2007, AZ 20 Hv 88/07d-71, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Oktober 2007, AZ 20 Hv 88/07d 71, wurde Friedrich U***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Die dagegen gerichtete, vom Verurteilten selbst verfasste Eingabe vom 1. September 2011 war, weil die Legitimation zur Ergreifung der in Anspruch genommenen Rechtsbehelfe jeweils ausschließlich der Generalprokuratur zukommt (§§ 23 Abs 1, 362 Abs 1 Z 2 StPO), zurückzuweisen, im Umfang des Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme ohne meritorische Prüfung abzuweisen (§ 362 Abs 3 StPO).
Die unter einem erfolgte „Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ gegen das oben bezeichnete Urteil (und ersichtlich den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 6. Mai 2011, AZ 10 Bs 83/11y, mit dem der Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung mehrerer Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben worden war) wurde zuständigkeitshalber der Generalprokuratur übermittelt.
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