Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Barbara T***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 160/11d des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Andrea J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. August 2011, AZ 7 Bs 394/11s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Andrea J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2011, GZ 21 Bl 160/11w 3, mit dem sie gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro verpflichtet worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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