13Os118/11v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Mai 2011, GZ 37 Hv 4/11i 24, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch, die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman S***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB (A/1 bis 5) sowie der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in St***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den im Urteilsspruch genannten Personen in fünf Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich insgesamt 4.750 Euro Bargeld, teils durch Eindringen in Wohnstätten mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel, weggenommen, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (A/1 bis 5).
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge zuwider haben sich die Tatrichter mit den Aussagen der beiden Zeugen, die dem Beschwerdeführer für den zu A/5 relevanten Tatzeitraum ein Alibi verschaffen sollten, sehr wohl auseinandergesetzt (US 15), weshalb der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht. Eine Erörterung sämtlicher Details der mängelfrei als unglaubwürdig verworfenen Angaben war unter diesem Aspekt nicht geboten (RIS-Justiz RS0098778).
Der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider geht aus dem Bericht über die kriminaltechnische Untersuchung von Hautpartikeln des Beschwerdeführers auf Silbernitratrückstände (ON 2 S 37 ff) keineswegs hervor, dass die „Asservatensicherung“ „nicht dem Stand der Technik“ entsprochen hätte. Der vom Erstgericht erörterten (US 16) Aussage des mit Erstellung dieses Berichts befassten Zeugen Ing. Helmut R***** war überdies zu entnehmen, dass vorliegend eine andere Art der Sicherung nicht in Frage gekommen und das Ergebnis der Untersuchung keineswegs beeinträchtigt gewesen sei (ON 23 S 5 f). Ein den Feststellungen entgegenstehendes, solcherart erörterungsbedürftiges Beweisergebnis lag daher nicht vor.
Mit dem Fehlen von Silbernitratspuren am Daumen des Beschwerdeführers hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 16). Die Überlegung der Tatrichter, es sei denkmöglich, einen Geldschein bloß mit Hilfe von Mittel- und Zeigefinger aus einem Kasten oder einer Geldtasche zu ziehen, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze und stellt daher der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider keine Scheinbegründung dar (RIS-Justiz RS0118317).
Dass in den Wohnungen keinerlei (Einbruchs-)Spuren gesichert werden konnten (weshalb die Diebesfalle installiert wurde), hat das Erstgericht schließlich festgestellt (US 8 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch, die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.