13Os105/11g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 34 Hv 111/11w des Landesgerichts Salzburg (zuvor: 50 Hv 46/11p des Landesgerichts Feldkirch), über die Beschwerde des Angeklagten Peter Hö***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. August 2011, AZ 7 Bs 391/11z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift richtet, zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Einspruch des Peter Hö***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Juni 2011, 8 St 170/09h, abgewiesen und deren Rechtswirksamkeit festgestellt.
Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO), aus welchem Grund die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.
Über die vom Beschwerdeführer unter einem erhobene Grundrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht gemäß § 214 Abs 3 StPO (von Amts wegen) über die Haft getroffene Entscheidung wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (13 Os 119/11s).