JudikaturOGH

13Os74/11y – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Kathrin G***** und einen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Kathrin G***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Juni 2010, GZ 38 Hv 178/09z 66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Generalprokuratur, Dr. Geymayer, und der Finanzstrafbehörde, Dr. Inkl, der Angeklagten Kathrin G***** und ihres Verteidigers Dr. Rifaat zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das durch diese Entscheidung im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch der Kathrin G***** (A/1 und 2) sowie demzufolge auch im diese betreffenden Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Kathrin G***** wird von der Anklage, sie habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg Stadt als Geschäftsführerin der B***** TextilhandelsgmbH vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich

(A) für die Jahre 2002 und 2003 um 86.593,46 Euro an Umsatzsteuer und

(B) für das Jahr 2002 um 8.724,58 Euro an Körperschaftsteuer,

gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kathrin G***** mehrerer Finanzvergehen der fahrlässigen (richtig:) Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat sie

(A) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg Stadt als Geschäftsführerin der B***** TextilhandelsgmbH fahrlässig unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich

1) für die Jahre 2002 und 2003 um 86.593,46 Euro an Umsatzsteuer und

2) für das Jahr 2002 um 8.724,58 Euro (gemeint wohl:) an Körperschaftsteuer.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde sind im Recht.

Die Rechtsrügen zeigen zutreffend auf, dass soweit hier von Interesse das Gericht nach § 53 Abs 1 FinStrG nur dann zur Ahnung eines Finanzvergehens zuständig ist, wenn dieses vorsätzlich begangen wurde.

Die Begründung der Gerichtszuständigkeit kraft subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 FinStrG) setzt ein vom selben Angeklagten begangenes, nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG (originär) vom Gericht zu ahndendes Finanzvergehen voraus und kommt daher fallbezogen nicht in Betracht.

Entscheidungskompetenz des Gerichts infolge objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) verlangt ebenso wie § 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG vorsätzliche Tatbegehung.

Da somit der festgestellte Sachverhalt, wonach die Angeklagte fahrlässig Abgabenverkürzungen bewirkt habe (US 7), keine vom Gericht zu ahndende strafbare Handlung begründet, war insoweit gemäß § 214 FinStrG mit einem Freispruch vorzugehen.

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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