JudikaturOGH

1Ob199/11p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über dessen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24. Juni 2010, GZ 21 R 9/10p 438, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 16. Oktober 2009, GZ 17 P 125/03s 395, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 16. 10. 2009 (ON 395) einen Rechtsanwalt zum Sachwalter des Betroffenen, der gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 24. 6. 2010 (ON 438) diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Betroffene bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts mit einem von ihm selbst verfassten, als „Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz vom 28. 8. 2010, der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist. Die darin und in weiteren Eingaben enthaltenen (nach wiederholt negativ entschiedenen) neuerlichen Ablehnungsanträgen gegen den Erstrichter und die Vorsitzende des Rekurssenats wurden jeweils mit Aktenvermerken des Vorstehers des Erstgerichts bzw des zuständigen Senats des Rekursgerichts dergestalt erledigt, dass eine beschlussmäßige Erledigung dieser Anträge infolge rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Ablehnungsrechts nicht mehr erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht erteilte dem Betroffenen am 1. 4. 2011 den befristeten Verbesserungsauftrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen. Den innerhalb der Verbesserungsfrist mit Schriftsatz vom 8. 4. 2011 gestellten Verfahrenshilfeantrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 4. 2011 ab. Dem dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 27. 7. 2011 nicht Folge und hielt in der Begründung mit Fettdruck hervorgehoben fest, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, innerhalb der 14 tägigen Frist nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 24. 6. 2010 einzubringen. Statt diesem Verbesserungsauftrag nachzukommen, erhob der Betroffene mit Schriftsatz vom 15. 8. 2011 (ON 498), den er an das Oberlandesgericht Linz richtete und der nach der Aktenlage lediglich per Telefax am 17. 8. 2011 beim Erstgericht einlangte, gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe einen „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs), den er mit einem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag verband.

Das Erstgericht legte den gegen den Beschluss vom 24. 6. 2010 gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG nach rechtskräftiger Abweisung des Verfahrenshilfeantrags unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).

Dem innerhalb der 14 tägigen Verbesserungsfrist im Schriftsatz vom 15. 8. 2011 gestellten neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der per Telefax beim Erstgericht einlangte und der Verbesserung durch Nachbringung der Originalunterschrift bedürfte (vgl RIS Justiz RS0006955 [T5]; RS0109924 [T5]; RS0109922 [T4]; RS0112018), konnte keine Unterbrechungswirkung mehr zukommen. Wird nach erfolglosem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte (2 Ob 41/07d, 2 Ob 42/07a; Rechberger in Rechberger , AußStrG § 7 Rz 7). Durch den gegen die Bestätigung des den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses erhobenen Revisionsrekurs vom 15. 8. 2011 könnte die Verbesserungsfrist nicht unterbrochen werden, weil der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 257/08p mwN [betraf denselben Revisionsrekurswerber]). Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden (§ 10 Abs 5 AußStrG).

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