Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga A*****, vertreten durch die Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 38.516,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 20.348,39 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2011, GZ 12 R 122/10i 71, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Mai 2010, GZ 20 Cg 8/08z 62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ebenso entzogen (vgl nur RIS Justiz RS0069246; RS0043248), wie ein behaupteter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern ein solcher vom Berufungsgericht verneint wurde (RIS Justiz RS0042963). Als Revisionsgründe kommen in diesem Zusammenhang nur Mängel des Berufungsverfahrens selbst (§ 503 Z 2 ZPO) in Betracht. Ein solcher Mangel liegt etwa vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer in der Berufung enthaltenen Beweis oder Mängelrüge nicht in gesetzmäßiger Weise auseinandergesetzt hat, wobei allerdings ein Eingehen auf jedes einzelne Detailargument des Berufungswerbers nicht erforderlich ist; vielmehr reicht es aus, wenn sich das Berufungsgericht mit den wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt und den Vorwurf einer unrichtigen Beweiswürdigung bzw eines dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangels in nachvollziehbarer Weise behandelt hat (RIS Justiz RS0043144, s auch RS0043371, RS0043162).
In welchem Umfang sich das Berufungsgericht mit den Argumenten des Berufungswerbers in der Beweis bzw Mängelrüge auseinanderzusetzen und seine Erwägungen zu begründen hat, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich einer generalisierenden Beurteilung, weshalb in diesem Zusammenhang eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nur ausnahmsweise vorliegt. Einen krassen Begründungsmangel, der vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifen wäre, zeigt der Revisionswerber keineswegs auf.
2. Die Rechtsauffassung des Revisionswerbers, es bestehe eine Obliegenheit des Gläubigers von Ehegatten, Forderungen innerhalb der Frist des § 95 EheG zumindest außergerichtlich geltend zu machen, um die (geschiedenen) Ehegatten darauf aufmerksam zu machen, dass sie auf diese Forderung allenfalls durch eine zeitgerechte Antragstellung gemäß § 98 Abs 1 EheG reagieren können, findet im Gesetz nicht die geringste Deckung. Er zeigt demnach damit auch keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ob gemeinschaftliche Kreditverbindlichkeiten bestehen, die im Zuge der nachehelichen Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind, hat jeder Ehegatte selbst zu beurteilen, ohne dass es auch nur in irgendeiner Weise sachlich begründbar wäre, dem Kreditgeber der ja im Regelfall von der Ehescheidung gar keine Kenntnis hat insoweit eine Verständigungsobliegenheit zuzuweisen. Ist für einen Ehegatten das Bestehen einer (gemeinsamen) Kreditverbindlichkeit unsicher, steht es ihm zur Wahrung seiner Interessen jedenfalls frei, vorsorglich einen (rechtzeitigen) Antrag nach § 98 EheG zu stellen. Hat der Beklagte dies nun aufgrund eigener Sorglosigkeit unterlassen, kann er sich nicht darauf berufen, dass die „verspätete“ Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der Darlehensbeträge als „sittenwidrige Umgehung der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG“ durch die Gläubigerin anzusehen wäre, die den Verlust der Forderung ihm gegenüber zur Folge hätte. Damit sind entgegen der Formulierung in der Revision nicht die vom Berufungsgericht diesbezüglich angestellten Überlegungen als absurd zu bezeichnen.
3. Im Zusammenhang mit den von ihm erhobenen Gegenforderungen erhebt der Revisionswerber den Vorwurf, die Vorinstanzen hätten ausreichende Feststellungen zu seinem insoweit relevanten Vorbringen nicht getroffen, wobei er ausdrücklich auf jenes in der Klagebeantwortung verweist.
3.1. Soweit es um die dem Beklagten im Scheidungsverfahren entstandenen Kosten geht, brachte er in seiner Klagebeantwortung allein vor, die Klägerin habe dort seiner Ansicht nach nicht wahrheitsgemäß ausgesagt, um ihrer Tochter zu nützen und ihm zu schaden. Hätte die Klägerin wahrheitsgemäß ausgesagt, hätte er gemeint offenbar: in der Frage des Scheidungsverschuldens obsiegt und vollen Kostenersatz erlangt.
Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zu diesem Vorbringen getroffen, ist schon deshalb unberechtigt, weil der Sachverhalt nur im Rahmen der von den Prozessparteien aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu klären ist. Die nicht weiter konkretisierte Behauptung einer „nicht wahrheitsgemäßen“ Aussage ist aber einer Überprüfung auf Tatsachenebene nicht zugänglich.
3.2. Im Zusammenhang mit den ihm entstandenen Verteidigerkosten im Strafverfahren hat der Beklagte neben der bloß allgemeinen Behauptung einer unrichtigen Aussage der Klägerin weiters vorgebracht, sie hätte seinen Sohn dazu angestiftet, tatsachenwidrig im Kindergarten zu erzählen, der Vater habe die Mutter über die Stiegen gestoßen, obwohl er dies tatsächlich gar nicht beobachtet hätte. Das Kind sei diesem Ansinnen der Klägerin nachgekommen und die Kindergärtnerinnen hätten im Strafverfahren entsprechende Zeugenaussagen abgelegt; er sei erst in zweiter Instanz freigesprochen worden.
Das Berufungsgericht beantwortete den Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung mit dem Hinweis darauf, von der Negativfeststellung des Erstgerichts über den Vorfall vom 15. 12. 1998 sei auch die Frage umfasst, ob die Klägerin den Sohn des Beklagten zu dessen Nachteil manipuliert habe. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als aufgrund der Negativfeststellung offen bleibt, ob die Darstellung der damaligen Ehefrau des Beklagten, er habe sie die Treppe hinuntergestoßen, nicht doch den Tatsachen entspricht. Damit ist die anspruchsbegründende Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe wider besseres Wissen von einem solchen Geschehnisablauf gesprochen, jedenfalls widerlegt.
Ungeprüft blieb somit lediglich die Behauptung, sein Sohn habe (über Drängen der Klägerin) diese Version bestätigt, obwohl er den Vorfall gar nicht selbst beobachtet habe. Er hat allerdings nicht behauptet, dass es ohne die Erzählungen des Sohnes im Kindergarten zu einem Strafverfahren und den damit verbundenen Kosten gar nicht gekommen wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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