3Ob141/11y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 18.480 EUR sA über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 5. Mai 2011, GZ 21 R 82/11h 36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 31. Jänner 2011, GZ 8 C 300/09f 32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte nach Klagseinschränkung ua um das Räumungsbegehren zuletzt nur mehr die Zahlung von 18.840 EUR sA. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Dagegen erhob die Klägerin die „an das LG St. Pölten/den Obersten Gerichtshof“ gerichtete „I. Zulassungsbeschwerde II. Außerordentliche Revision“.
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision kommt es im Hinblick darauf, dass das ursprünglich ebenso erhobene Räumungsbegehren von der Klägerin aufgegeben wurde, nur auf das Leistungsbegehren von 18.840 EUR an, das auch den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts bildete. Die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO kommt daher hier nicht zum Tragen (RIS Justiz RS0042922).
Da dieser Betrag zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein (noch dazu ua als Zulassungsbeschwerde bezeichnetes) Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben, allenfalls erst nach einem Verbesserungsverfahren (RIS Justiz RS0109623 [T8]).