JudikaturOGH

11Os127/11b – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung der Mag. a Türkan B***** in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Erneuerungsantrag der Betroffenen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mag. a Türkan B***** wurde bis 28. September 2011 im Verfahren AZ 122 Hv 45/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorläufig angehalten (§ 429 Abs 4 StPO).

Ohne Bezug auf den diese Provisorialmaßnahme zuletzt fortsetzenden, beschwerdelos hingenommenen Beschluss vom 9. September 2011 sowie ohne konkretes Vorbringen in Richtung der Verletzung eines durch die Menschenrechtskonvention geschützten Rechts erhebt die Betroffene selbst am 15. September 2011 einen handschriftlich von ihr verfassten „Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO“.

Ein solcher Antrag muss indes nach der zwingenden Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO von einem Verteidiger im Sinne von § 48 Abs 1 Z 4 StPO unterschrieben sein.

Diesem Erfordernis genügt die Eingabe der Betroffenen deren allgemeine Ausführungen zu ihrer momentanen Lebenslage auch nicht als Grundrechtsbeschwerde (die überdies nur nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtszuges zugelassen werden kann § 1 Abs 1 GRBG) verstanden werden können nicht.

Der Antrag musste daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

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