Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Felix P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. April 2011, GZ 31 Hv 156/10a 91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Felix P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und an anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung auch schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe
A.) Darlehen in Euro Millionenhöhe gewähren bzw vermitteln zu können, zur Zahlung nachgenannter, teilweise 3.000 Euro übersteigender Geldbeträge als Bearbeitungsgebühren für die vermeintliche Darlehensgewährung bzw vermittlung, sohin zu Handlungen
I.) verleitet, die diese Personen an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
a) Gerhard R*****
1.) Ende März 2009 in Wr. Neudorf zur Zahlung von 4.500 Euro als Bearbeitungsgebühr für ein zugesagtes Darlehen über 250.000 Euro;
2.) im Juni 2009 in Wr. Neudorf zur Zahlung von 4.500 Euro als Bearbeitungsgebühr für die Aufstockung des zugesagten Darlehens auf eine Darlehensvaluta von 1,500.000 Euro;
3.) im Oktober 2009 in Lindabrunn zur Zahlung von 1.500 Euro als vorgebliche, für die in Kürze zugesagte Auszahlung der Darlehensvaluta von 1.500.000 Euro notwendige Notarkosten;
b) Georg K*****
1.) am 3. März 2009 in Wr. Neudorf zur Zahlung von 15.000 Euro als Bearbeitungsgebühr für ein zugesagtes Darlehen über 3.000.000 Euro;
2.) im Mai 2009 in Wien zur Zahlung von 3.000 Euro für die „Vorreihung“ des Auszahlungszeitpunkts des zugesagten Darlehens über 3.000.000 Euro;
c) am 16. April 2009 in Wien Enes N***** namens der N***** GmbH zur Zahlung von 30.000 Euro als Gebühren für ein zugesagtes Darlehen über 7.500.000 Euro;
II.) zu verleiten versucht, die diese Personen am Vermögen geschädigt hätten, und zwar
a) Georg K*****
1.) im März 2009 zur Zahlung von 60.000 Euro als Bearbeitungsgebühr für ein Darlehen über 15,000.000 Euro zur Realisierung des Projekts „W***** GmbH“;
2.) Ende Mai 2009 zur Zahlung von 3.000 Euro als Gebühr für die Freigabe und Rückzahlung seiner getätigten Bearbeitungsgebühren von insgesamt 18.000 Euro (s Punkt A.), I.), b) 1.) und 2.));
b) im August 2009 Enes N***** zur Zahlung von 3.500 Euro für angeblich durch weitere notwendige Vertragsabschlüsse in der Schweiz entstandene Kosten für die Auszahlung des zugesagten Darlehens (s Punkt A.), I.), c));
B.) zahlungsfähiger und williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, nämlich zwischen 12. Februar 2009 und 10. April 2009 in Wien Georg K***** zur Lieferung von Baumaterialien im Wert von insgesamt 7.985,23 Euro, wodurch Georg K***** mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung vom 7. April 2011 gestellter Beweisanträge (ON 90 S 37).
Die Tatrichter haben zum Sachverhaltskomplex W***** (A./, II./, a./) festgestellt, dass dem Angeklagten von Seiten Norbert W***** und Gisela B***** angeboten wurde, er könne ohne jede Besicherung zur Finanzierung dieses Projekts einen Kredit in der Höhe zwischen 15.000.000 Euro und 30.000.000 Euro problemlos erhalten. Der Angeklagte habe das Projekt W***** für realistisch gehalten, jedoch sei es ihm voll inhaltlich bewusst gewesen, dass es aufgrund der Vorlaufzeiten und der noch zu errichtenden Produktionsstätten in Österreich erst nach Jahren zu Erlösen aus diesem Projekt kommen könne. Er hielt es jedoch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die zugesagte Finanzierung ohne jede Sicherheit lediglich vorgetäuscht sei und somit auch, dass er in absehbarer Zeit auf diesem Weg nicht zu erheblichen Bargeldbeträgen kommen könne (US 10).
Im Hinblick darauf, dass das Gericht ohnehin davon ausging, dass der Angeklagte Zusicherungen hinsichtlich einer Finanzierung aus dem Umkreis der Gisela B***** erhalten hat (vgl auch US 21), konnten die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Ko*****, Kn*****, G***** und D***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte darauf vertrauen konnte, dass die Darlehenssumme von 30,000.000 Euro ausbezahlt werde, bzw dass es eine Finanzierungszusage der WT***** gegeben habe, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil den im Übrigen teils auf eine nicht den Gegenstand des Zeugenbeweises bildende Einschätzung hinauslaufenden Anträgen nicht zu entnehmen war, aus welchen Gründen zu erwarten wäre, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Die eine mögliche Finanzierung betreffende Zusammenkunft des Angeklagten mit den Zeugen G***** und D***** fand im Übrigen erst nach dem Tatzeitpunkt statt (vgl die Zeugenaussagen Ne***** und S***** ON 26 S 285 und 341).
Der ebenfalls beantragte Rechtsanwalt Mag. L***** hatte sich vor der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (ON 88), weshalb es Sache des Antragstellers gewesen wäre, darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Da dies nicht geschah, trug der Antrag bloßen Erkundungscharakter und konnte sanktionslos abgewiesen werden (RIS Justiz RS0117928).
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mag. Pa***** von der Ba***** legte wiederum nicht dar, weshalb diese Zeugin konkrete eigene Wahrnehmungen dazu haben könnte, dass es die „Finanzierungszusage WT***** gegeben hat“.
Nichts anderes gilt für den Antrag auf Beischaffung der vom Zeugen Mag. We***** angesprochenen Unterlagen zum Beweis dafür, dass „die Grundlage ein reales Geschäft“ gewesen sei. Denn dieser Zeuge, der den Angeklagten im Mai oder Juni 2009 kennen gelernt hatte, hat nach eigenem Bekunden lediglich auf Grundlage der vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen („Standarddokumente“) und seiner Versprechungen hinsichtlich ausreichender Eigenmittel die Realisierungs- und Förderungsmöglichkeiten des Projekts geprüft (ON 90 S 7 ff, insb. 13).
Im Hinblick auf die oben zitierten Feststellungen war der Umstand, dass der Angeklagte tatsächlich Geld an Gisela B***** weitergeleitet hat, keiner gesonderten Erörterung bedürftig (Z 5 zweiter Fall). Gleiches gilt auch für die Frage, ob sich der erhöhte monetäre Bedarf des Zeugen Gerhard R***** aus einer Schuldenauflistung ergab oder ihm dieser vom Angeklagten eingeredet wurde.
Das Vorbringen, das Erstgericht hätte in „keinster Weise die maßgebliche Rolle der Gisela B*****“ und die gegenüber dem Angeklagten sowie Dritten getätigten Finanzierungszusagen gewürdigt, übergeht die diesbezüglichen Ausführungen US 16 f und bringt damit keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) zur Darstellung, sondern kritisiert lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Die Rüge zur zeitlichen Aufeinanderfolge der Ereignisse schließlich übergeht die erstgerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte bereits um die Weihnachtszeit 2008 Gespräche mit R***** führte, also vor Aufnahme der geschäftlichen Kontakte mit Gisela B***** im Jänner/Februar 2009 (US 8).
Eine Aktenwidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Erstgericht einen Bericht des Angeklagten über ein Treffen zwischen B*****, K***** und ihm, der die Reaktion der beiden letzteren auf die Finanzierungszusage von B***** wiedergibt („Wir waren wirklich schockiert. Unmöglich, das glauben wir nicht, das kann es nicht geben.“ ON 67 S 17), bloß auf den Angeklagten bezogen referiert (US 16: „Es sei für ihn ein Schock gewesen. Er habe sich gedacht, ...“). Worin bei richtiger Wiedergabe der vom Angeklagten geschilderten Wirkung der Zusage die Aktenwidrigkeit liegen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Soweit die Rüge aus der (mitberichteten) Reaktion des Zeugen K***** andere Schlüsse als das Erstgericht zieht, greift sie bloß unzulässig dessen Beweiswürdigung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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