1Präs.2690-4812/11z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** B*****, Dr. E***** B***** und Dr. G***** P***** wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Ns 186/11b des Oberlandesgerichts Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seinem Delegierungsantrag lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Bereits „die schäbige Anmerkung des Präsidenten des OLG Wien, dass der Antragsteller 'mit verdichtetem Rechtsempfinden, wahllose Strafanzeigen und Aufsichtsbeschwerden gegen nahezu 'alle' (?) Richter und Beamten, mit denen er wenn auch nur schriftlich Kontakt hatte, erstattet'“ sei geeignet, eine völlige Unvoreingenommenheit auszuschließen.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Die vom Beschwerdeführer zitierte Bemerkung ist dazu jedenfalls nicht geeignet. Denn es ist eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zahlreiche soweit ersichtlich: erfolglose - Anzeigen und Beschwerden gegen verschiedene Amtsträger eingebracht hat und damit offenbar über eine besondere Sensibilität in dieser Beziehung verfügt.