JudikaturOGH

14Os121/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gernot B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 9 St 38/11m der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. August 2011, AZ 21 Bs 243/11f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2011, AZ 345 HR 135/11v (ON 17 der Ermittlungsakten), mit welchem der nach Einstellung des gegen Dr. Gernot B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahrens durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft eingebrachte Einspruch des Beschwerdeführers wegen Rechtsverletzung gegen die (angeblich) nicht in Beschlussform ergangene Zurückweisung seines Privatbeteiligtenanschlusses in diesem Verfahren zurückgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gerhard W***** war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.

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