JudikaturOGH

14Os113/11s – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 7. Juli 2011, GZ 11 Hv 49/11b 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Markus H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant Markus H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB (A/II) schuldig erkannt.

Danach hat er Ende Jänner 2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Peter O***** und Andrea P***** (A)

I) in Steyr durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, Mario R*****, Christoph Hi***** und Michael O***** eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie sich tatplangemäß im Wohnhaus des Mario R***** maskierten und bewaffneten, nämlich, Peter O***** und Andrea P***** jeweils mit einer Pistole und Markus H***** mit einem Teleskop-Schlagstock („Stahlrute“), dieser anschließend die Wohnungstür gewaltsam auftrat, sie nacheinander in die Wohnung stürmten, Peter O***** sich mit der von ihm verwendeten Pistole in der Hand in den Türstock der Wohnzimmertür stellte, während Andrea P***** die von ihr verwendete Pistole gegen die Köpfe der Opfer richtete und Markus H***** die Herausgabe von Cannabis forderte und anschließend ein Plastiksäckchen mit 15 Gramm Cannabiskraut im Wert von 150 Euro an sich nahm;

II) in N***** Leander F***** mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie sich tatplangemäß mit einem Pfefferspray und einer Pistole bewaffneten und vermummt an seiner Wohnungstür „Sturm“ läuteten und klopften, während Peter O***** Pistole und Pfefferspray in der Hand hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus H***** schlägt fehl.

Der Mängelrüge zuwider wird in den Entscheidungsgründen nicht der Inhalt der Aussage des Zeugen Peter S***** wiedergegeben (US 15), sondern bloß das Beweisthema seiner Vernehmung (vgl das entsprechende Beweisangebot des Verteidigers auf ON 48 S 6), weshalb Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0099431).

Da sich das Erstgericht mit dem Inhalt dieses Beweisergebnisses auseinandergesetzt hat (US 15 iVm ON 48 S 56 ff), liegt auch Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge bloß aus von den Tatrichtern ohnehin angeführten Prämissen (der genannten Zeugenaussage) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht, weckt sie keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher soweit sie bloß formal (ohne inhaltliche Argumentation) auch Punkt A/I des Schuldspruchs bekämpft, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei ihrer Anmeldung oder Ausführung (§ 285a Z 2 StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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