14Os109/11b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Christof B***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Juni 2011, GZ 17 Hv 2/11z 34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christof B***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1, 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in G***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die im Urteil einzeln bezeichneten Personen
(I) vom 12. Oktober 2008 bis 16. Jänner 2009 in zehn Fällen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, nämlich der Ankündigung der Beschreitung des mit Strafzahlungen und mit Gerichtskosten in bis zu sechsstelliger Euro-Höhe verbundenen Rechtswegs für angeblich auf den von ihnen betriebenen Internet-Homepages begangene Urheberrechtsverletzungen zu Handlungen, nämlich der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für den tatsächlich nicht existenten Verein „K***** e.V.“ oder von Bearbeitungsgebühren genötigt und (zu I 4 und 8) zu nötigen versucht;
(II) durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, und zwar:
(1) vom 12. März bis 15. Juni 2009 in vier Fällen durch die Vorspiegelung, als Betreiber der real nicht existierenden Modellagentur „T*****“ („T*****“) lukrative und aussichtsreiche Tätigkeiten zu vermitteln, zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von jeweils 45 Euro;
(2) vom 8. August bis 24. September 2008 in 18 Fällen durch die Vorspiegelung, als Betreiber des real nicht existierenden Unternehmens „Ka*****“ Mitarbeiter als „Online-PR Assistenten“ zu suchen, zur Zahlung einer „Sicherheitsleistung“ von jeweils 40 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung als offenbar unzureichend begründet, ohne sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RIS-Justiz RS0119370). In Betreff der Erpressungshandlungen (I) erschlossen die Tatrichter dieses subjektive Tatbestandsmerkmal nämlich deutlich genug (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) logisch und empirisch einwandfrei aus den aufwändig und professionell gestalteten Internet-Homepages sowie ebensolchen E-Mails an die Tatopfer (US 8, 11), der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und dessen Zugeständnis, von den betrügerisch herausgelockten Geldbeträgen gelebt zu haben (US 12). Dass der Schöffensenat durch Verweis auf diese Erwägungen (US 13) auch zur Annahme gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen (II) gelangte, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden (zu Verweisen vgl RIS-Justiz RS0124017, RS0119301).
Die in Ansehung des Schuldspruchs I eine Tatbeurteilung nach § „145“ (gemeint: 146) StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, die „Androhung gerichtlicher Verfahren unter Hinweis auf damit verbundene hohe Kostenfolgen“ stelle keine gefährliche Drohung dar. Aus welchem Grund darin keine Inaussichtstellung einer Vermögensbeeinträchtigung mit der Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, liegen soll, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, womit sie den Anfechtungsrahmen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes verlässt (zur Androhung von Strafanzeigen vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0092362 [zu Privatanklagedelikten insb T2], RS0093986; Kienapfel/Schroll BT I 2 § 105 Rz 39).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.