JudikaturOGH

10ObS102/11i – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat nach § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 2011, GZ 6 Rs 34/11h 63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter des Klägers am Dienstag, den 16. 8. 2011 zugestellt, sodass die gemäß § 505 Abs 2 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) vier Wochen dauernde Rechtsmittelfrist am Dienstag, den 13. 9. 2011 endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, den 14. 9. 2011 beim Erstgericht eingebracht und ist daher verspätet.

Die vom Kläger erwähnte Fristenhemmung iSd § 222 Abs 1 ZPO (idF des BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111) tritt im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht ein (§ 39 Abs 4 ASGG idF des BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111).

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